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Tarifrunde Gebäudereinigung 2026: Was vor dem Start am 9. September feststeht

Laechelnde Objektleiterin in Arbeitskleidung blaettert am Besprechungstisch durch ausgedruckte Tabellenblaetter, daneben Taschenrechner, Kaffeetasse und Tischkalender

Am 9. September 2026 soll die erste Verhandlungsrunde für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk stattfinden. Der derzeitige Tarifvertrag läuft nach Angaben der IG BAU Ende 2026 aus. Damit beginnt die Tarifrunde nicht bei null: Für das laufende Jahr bestehen verbindliche Branchenmindestlöhne. Zugleich liegt eine Forderung der Gewerkschaft vor, die der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, kurz BIV, bereits öffentlich zurückgewiesen hat.

Für Betriebe, Beschäftigte und Auftraggeber ist deshalb eine Trennung entscheidend: Was gilt heute, was ist gefordert, was ist eine Verhandlungsposition und was wird erst nach einem Abschluss feststehen? Wer diese Ebenen vermischt, kann aus einer Forderung vorschnell einen Tariflohn für 2027 machen. Genau dieser Tariflohn ist Stand 13. August 2026 noch nicht vereinbart.

Was bis Ende 2026 verbindlich gilt

Die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung setzt bundesweite Mindeststundenentgelte für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Branche fest. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Mindeststundenentgelt in Lohngruppe 1 unter anderem für Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten 15,00 Euro. In Lohngruppe 6 für Glas- und Fassadenreinigung beträgt es 18,40 Euro. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, kurz BMAS, bezeichnet diese Entgeltuntergrenzen als verbindlich für alle Beschäftigten, die in Deutschland in den Geltungsbereich fallen. Dazu gehören auch nach Deutschland entsandte Beschäftigte von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland. Der BIV erläutert ergänzend, dass die Branche neun Lohngruppen hat und die Lohngruppen 1 und 6 zugleich die beiden Branchenmindestlöhne bilden.

Diese Werte sind die belastbare Ausgangslage für 2026. Wie es zu ihnen kam, zeigt der Beitrag über die höheren Tariflöhne für Gebäudereiniger ab 2026. Sie sagen aber noch nicht, welche Entgelte 2027 gelten werden. Auch die übrigen Lohngruppen sollten nicht mit den beiden allgemein verbindlichen Branchenmindestlöhnen gleichgesetzt werden. Vor jeder Aussage zu einer konkreten Tätigkeit muss geprüft werden, welche Lohngruppe und welcher persönliche beziehungsweise betriebliche Geltungsbereich tatsächlich einschlägig sind.

Was die IG BAU fordert

Die Bundestarifkommission der IG BAU fordert zwei Euro mehr pro Stunde für alle Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk. Nach der Gewerkschaftsforderung soll der neue Tarifvertrag zwölf Monate laufen. Würde die Forderung unverändert vereinbart und entsprechend wirksam, läge Lohngruppe 1 bei 17,00 Euro und Lohngruppe 6 bei 20,40 Euro pro Stunde.

Am 10. August bekräftigte die IG BAU die Zwei-Euro-Forderung mit einem Bericht über eine Aktion in Augsburg. Auch dort wird sie ausdrücklich als Forderung bezeichnet. Diese Einordnung ist wichtig: Weder die Aktion noch die Veröffentlichung verändert den derzeit geltenden Lohn. Sie dokumentieren die Position der Gewerkschaft vor den Verhandlungen.

Der Festbetrag statt einer einheitlichen prozentualen Erhöhung ist Teil dieser Position. Die IG BAU begründet ihn damit, dass dadurch insbesondere die unteren Lohngruppen angehoben würden. Die von ihr genannten Zielbeträge sind deshalb Rechenergebnisse ihrer Forderung und keine beschlossene Lohntabelle für 2027.

Wie die Arbeitgeberseite reagiert

Der BIV verhandelt nach eigener Darstellung für die Unternehmensseite und weist die Forderung zurück. Für die beschäftigungsstärkste Lohngruppe 1 ordnet der Verband die verlangten zwei Euro als Steigerung von mehr als 13 Prozent bei einer Laufzeit von zwölf Monaten ein. Als Gründe für seine Ablehnung nennt er die wirtschaftliche Schwächephase, mögliche zusätzliche Belastungen der Unternehmen und eine nach Verbandsangaben schwache Branchenkonjunktur.

Auch diese Aussagen sind als Position einer Tarifpartei zu lesen. Sie sind weder ein Verhandlungsergebnis noch eine neutrale Prognose darüber, welcher Abschluss wirtschaftlich möglich oder wahrscheinlich ist. Der belastbare gemeinsame Nenner der Veröffentlichungen beider Seiten besteht derzeit nur aus dem geplanten ersten Verhandlungstermin und der Tatsache, dass gegensätzliche Positionen vorliegen.

Seriös lässt sich daraus keine Kompromisszahl errechnen. Welche Beträge, Stufen, Laufzeiten oder weiteren tariflichen Regelungen tatsächlich vereinbart werden, ergibt sich erst aus einer Abschlussmeldung und den maßgeblichen Tarif- beziehungsweise Rechtstexten.

Vier Ebenen, die nicht verwechselt werden dürfen

1. Der geltende Branchenmindestlohn

Für 2026 sind die bundesweiten Untergrenzen der Lohngruppen 1 und 6 durch die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung verbindlich. Ihre Laufzeit endet am 31. Dezember 2026. Das ist geltendes Recht, nicht Gegenstand einer Prognose.

2. Die Gewerkschaftsforderung

Zwei Euro mehr pro Stunde und zwölf Monate Laufzeit sind die Forderung der IG BAU. Die daraus genannten 17,00 Euro beziehungsweise 20,40 Euro sind Zielwerte der Gewerkschaft.

3. Die Arbeitgeberposition

Der BIV lehnt den Vorstoß ab und begründet seine Haltung mit seiner Bewertung der wirtschaftlichen Lage. Daraus folgt noch kein alternatives Angebot und erst recht kein Abschluss.

4. Ein späteres Ergebnis und seine Reichweite

Erst ein tatsächlich vereinbartes Ergebnis beantwortet Fragen zu Beträgen, Stufen und Laufzeit. Davon getrennt ist zu prüfen, welche Regelungen für welche Arbeitgeber und Beschäftigten verbindlich werden und ob beziehungsweise wann neue Branchenmindestlöhne durch die zuständigen Verfahren allgemein gelten. Die aktuell geltende Allgemeinverbindlichkeit beruht auf der Zehnten Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung; sie darf nicht automatisch auf noch unbekannte Werte für 2027 übertragen werden.

Was Betriebe jetzt vorbereiten können

Vor dem ersten Termin sollte keine Kalkulation einen vermeintlich sicheren Tariflohn 2027 unterstellen. Aus der Trennung zwischen geltendem Branchenmindestlohn, Forderung und Gegenposition ergibt sich stattdessen eine Praxis-Checkliste:

  1. Beschäftigte und Tätigkeiten zuordnen: Welche gewerblichen Tätigkeiten und Lohngruppen sind in den einzelnen Objekten relevant?
  2. Zeitbezug festhalten: Welche Verträge, Angebote oder Budgets reichen über den 31. Dezember 2026 hinaus?
  3. Vertragsklauseln prüfen lassen: Welche Preisgleit-, Anpassungs- oder Nachweisklauseln enthalten laufende Verträge und Ausschreibungen?
  4. Annahmen kennzeichnen: Welche Werte sind geltender Lohn, welche reine Szenarien und welche beruhen nur auf der Forderung einer Tarifpartei?
  5. Quellenstand dokumentieren: Mit welchem Abrufdatum wurden Tarifmeldung, Verordnung und Lohntabelle geprüft?

Diese Checkliste ersetzt keine arbeits-, tarif- oder vergaberechtliche Prüfung. Sie dient dazu, den öffentlich genannten Forderungsbetrag nicht als bereits feststehende Kalkulationsgrundlage zu behandeln.

Was Auftraggeber und Objektverantwortliche prüfen sollten

Auch Auftraggeber sollten Forderung und Rechtsstand getrennt halten. Für Leistungen im Jahr 2026 bleiben die aktuell verbindlichen Untergrenzen der Ausgangspunkt. Bei Vertragszeiträumen ab 2027 sollte festgelegt werden, wie spätere Änderungen der maßgeblichen Entgelte nach den konkreten Vertrags- und Vergabebedingungen behandelt werden.

Für eine nachvollziehbare Abstimmung können Auftraggeber drei Unterlagen nebeneinander führen: die derzeit geltende Verordnung, die aktuelle Leistungs- und Vertragsgrundlage sowie eine nach Abschluss aktualisierte Lohn- und Rechtsstandsdokumentation. Weil die Veröffentlichungen von IG BAU und BIV derzeit gegensätzliche Positionen wiedergeben, darf eine einzelne Pressemitteilung nicht als Nachweis eines Abschlusses behandelt werden.

Ob und wie ein späterer Tarifabschluss Preise, Nachweise oder laufende Verträge berührt, ist am Einzelfall, an der Vertragsgrundlage und am dann aktuellen Rechtsstand zu prüfen. Ein pauschaler Aufschlag lässt sich aus der als Forderung veröffentlichten Zwei-Euro-Angabe nicht ableiten.

Woran ein belastbarer Abschluss zu erkennen ist

Nach einer Verhandlungsrunde sollte die Prüfung nicht bei einer Überschrift enden. Aus der notwendigen Trennung von Tarifposition, Abschluss und verbindlichem Branchenmindestlohn folgt diese Prüfliste:

  • übereinstimmende oder gemeinsame Mitteilung der Tarifparteien,
  • vollständige Beträge für die betroffenen Lohngruppen,
  • Beginn, mögliche Stufen und Laufzeit,
  • persönlicher, fachlicher und räumlicher Geltungsbereich,
  • unterschriebener Tariftext beziehungsweise verbindliche Tarifinformation,
  • gesonderte Prüfung der Umsetzung neuer Branchenmindestlöhne und ihrer Reichweite.

Bis diese Informationen vorliegen, bleibt der zutreffende Status: Die Tarifrunde Gebäudereinigung 2026 steht vor ihrem ersten Verhandlungstermin. Die IG BAU fordert zwei Euro mehr pro Stunde, der BIV lehnt diese Forderung ab, und die für 2027 geltenden Beträge sind noch offen.

Fazit: Vorbereiten, aber das Ergebnis nicht vorwegnehmen

Am 9. September beginnt die angekündigte erste Runde. Bis dahin gelten 15,00 Euro in Lohngruppe 1 und 18,40 Euro in Lohngruppe 6 als verbindliche Branchenmindestlöhne für 2026. Die von der IG BAU genannten 17,00 Euro und 20,40 Euro sind Forderungswerte; der BIV hat sie zurückgewiesen.

Betriebe und Auftraggeber können Verträge, Tätigkeitszuordnungen und Kalkulationsannahmen jetzt ordnen. Den Tariflohn für 2027 sollten sie aber erst dann als feststehend behandeln, wenn Abschluss, Tariftext und rechtliche Reichweite geprüft sind. Der Verhandlungs- und Rechtsstand sollte deshalb vor jeder Kalkulations- oder Vertragsentscheidung erneut kontrolliert werden. Wie professionelle Unterhaltsreinigung im Objekt organisiert wird, zeigt der Reinigungsservice von Kurt-Service; wer selbst in der Gebäudereinigung arbeiten möchte, findet Einstiegsmöglichkeiten auf der Karriere-Seite.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung können Inhalte Fehler enthalten oder zwischenzeitlich überholt sein – alle Angaben ohne Gewähr. Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, technische oder sonstige Beratung im Einzelfall dar; sie geben nicht in jedem Fall die Auffassung der Kurt-Service Gebäudedienst GmbH wieder. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern unter info@kurt-service.de entgegen.