Die erste Verhandlung im Gebäudereiniger-Handwerk ist am 9. September 2026 in Düsseldorf ohne Ergebnis zu Ende gegangen. Nach Angaben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, kurz IG BAU, legten die Arbeitgeber kein Angebot vor. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, kurz BIV, wies die Lohnforderung erneut zurück und kündigte die zweite Runde für den 22. Oktober in Köln an.
Für Auftraggeber und Reinigungsbetriebe ist damit ein neuer Verhandlungsstand belegt, aber kein neuer Tariflohn. Die IG BAU fordert weiterhin zwei Euro mehr je Stunde; den Stand vor dem Verhandlungsstart mit Ausgangslage, Forderung und Gegenposition hatte der Beitrag zur Tarifrunde Gebäudereinigung 2026 im August zusammengefasst. Eine Einigung über die Entgelte für 2027 liegt nach den Mitteilungen beider Tarifparteien nicht vor. Für die Planung empfiehlt sich deshalb weiterhin eine klare Trennung zwischen geltendem Lohn, Verhandlungsposition und einer noch zu prüfenden Vertragsänderung.
Was die erste Verhandlung geklärt hat – und was nicht
Die IG BAU berichtet von einer ergebnislosen und vertagten Verhandlung. Der BIV beschreibt eine nach rund drei Stunden beendete Sitzung und hält an seiner Ablehnung der Forderung fest. Beide Veröffentlichungen dokumentieren damit gegensätzliche Positionen, nicht einen gemeinsamen Abschluss. Aus dem Ende dieser Sitzung lässt sich weder die Höhe einer späteren Einigung noch deren Zeitpunkt ableiten.
Offen bleiben die künftig vereinbarten Stundenentgelte, mögliche Erhöhungsstufen und die Laufzeit eines neuen Abschlusses. Auch der angekündigte nächste Verhandlungstermin ist kein zugesagter Abschlusstermin. Wer Informationen intern weitergibt, sollte diese offenen Punkte ausdrücklich nennen und den Stand mit einem Datum versehen.
Die Position der IG BAU
Die Gewerkschaft verlangt zwei Euro mehr pro Stunde für alle Lohngruppen bei einer Laufzeit von zwölf Monaten. In Lohngruppe 1 entspräche ihre Forderung einem Anstieg von 15,00 auf 17,00 Euro; für Lohngruppe 6 nennt sie 20,40 statt 18,40 Euro. Diese Zielbeträge veröffentlicht die IG BAU selbst. Sie sind keine beschlossene Lohntabelle.
Die IG BAU begründet ihre Position mit der aus ihrer Sicht unzureichenden Bezahlung und Wertschätzung der Reinigungsarbeit. Sie kritisiert zudem die Argumentation, Auftraggeber seien nicht bereit, höhere Preise zu bezahlen. Diese Bewertungen sind der Gewerkschaft zuzuordnen; sie ersetzen keine Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines konkreten Betriebs oder Auftrags.
Die Position des BIV
Der BIV verhandelt für die Unternehmensseite und lehnt die Forderung ab. Er begründet dies mit seiner Bewertung der Konjunktur, steigenden Kosten, schwacher Kundennachfrage und wirtschaftlicher Unsicherheit. Für Lohngruppe 1 bezeichnet er die Forderung als Erhöhung um mehr als 13 Prozent. Auch das ist eine Aussage der Arbeitgeberseite, kein vereinbarter Erhöhungssatz.
Für diesen Überblick werden deshalb weder die wirtschaftliche Bewertung einer Tarifpartei als neutrale Branchenprognose noch ein rechnerischer Mittelwert als erwartbarer Kompromiss verwendet. Maßgeblich bleibt, was tatsächlich vereinbart und anschließend in den einschlägigen Tarif- und Rechtsgrundlagen geregelt wird.
Welche Branchenmindestlöhne derzeit gelten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, kurz BMAS, führt für die Gebäudereinigung seit dem 1. Januar 2026 folgende Mindeststundenentgelte auf:
| Tätigkeit laut BMAS, unter anderem | Lohngruppe | Geltende Untergrenze je Stunde |
|---|---|---|
| Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten | 1 | 15,00 Euro |
| Glas- und Fassadenreinigung | 6 | 18,40 Euro |
Die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung macht diese Untergrenzen für Arbeitgeber und Beschäftigte innerhalb ihres Geltungsbereichs verbindlich. Erfasst werden auch entsprechende nach Deutschland entsandte Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland. Die genannten Tätigkeiten sind eine Orientierung; die konkrete Zuordnung ist am einschlägigen Geltungsbereich zu prüfen. Den Weg zu den aktuellen Werten zeichnet der Beitrag über die höheren Tariflöhne für Gebäudereiniger ab 2026 nach.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Daraus sollte niemand pauschal ableiten, dass bisherige individuelle Lohnansprüche danach entfallen. Davon zu unterscheiden ist insbesondere die Nachwirkung eines Tarifvertrags: § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz sieht vor, dass seine Rechtsnormen nach Ablauf weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Ob diese Regel im konkreten Arbeitsverhältnis greift, muss gesondert geprüft werden.
Ein Tariflohn ist noch kein neuer Reinigungspreis
Eine Lohnforderung beantwortet nicht, welchen Preis ein Auftraggeber für seinen bestehenden Reinigungsvertrag künftig schuldet. § 311 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch knüpft eine rechtsgeschäftliche Vertragsänderung grundsätzlich an einen Vertrag zwischen den Beteiligten, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bereits vereinbarte Anpassungsmechanismen und mögliche gesetzliche Grundlagen müssen deshalb am konkreten Vertrag geprüft werden.
Eine Preisgleitklausel ist eine vertragliche Regelung zur Anpassung eines Preises an benannte Veränderungen. Für die Prüfung sollte nicht ihre Überschrift genügen. Zu klären ist, welche Veränderung sie erfasst, auf welche Ausgangsbasis sie verweist und welche Nachweise oder Mitteilungen vorgesehen sind. Der Praxischeck weiter unten ist dafür eine Arbeitshilfe, keine universelle Auslegung einer Klausel.
Bei öffentlichen Aufträgen kommt die vergaberechtliche Prüfung hinzu. Soweit § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar ist, unterscheidet er zwischen wesentlichen Änderungen und gesetzlich zugelassenen Änderungen ohne neues Vergabeverfahren. Eine pauschale Freigabe für Preisänderungen lässt sich daraus nicht ableiten. Die zuständige Vergabestelle sollte den jeweiligen Anwendungsbereich und die Vertragsgrundlage prüfen.
Praxischeck: Was bis zur nächsten Runde vorbereitet werden kann
Der folgende Ablauf übersetzt die Trennung zwischen geltender Entgeltuntergrenze, offener Verhandlung und Vertragsprüfung in konkrete Arbeitsfragen. Er setzt keinen künftigen Abschluss voraus und empfiehlt keine bestimmte Preissteigerung.
1. Den Stand in einer gemeinsamen Übersicht festhalten
Für jede verwendete Information gehört der Status in die Übersicht: „gilt“, „gefordert“ oder „offen“. Dazu kommen Herausgeber, Veröffentlichungsdatum und die für die nächste Prüfung zuständige Person. Die BMAS-Werte fallen in die erste Kategorie, die Zwei-Euro-Forderung in die zweite und ein noch nicht vereinbarter Abschluss in die dritte. In einer undatierten Lohntabelle haben diese Angaben nebeneinander nichts verloren.
2. Verträge mit Leistungszeiträumen ab 2027 markieren
Zu erfassen ist, welche laufenden Verträge, Verlängerungen und Angebote über das Jahresende hinausreichen. Vertragsfassung und vorhandene Nachträge liegen idealerweise für das Review bereit. Die Prüfaufgabe lässt sich konkret formulieren: Welche Regelung soll bei einer späteren Entgeltänderung relevant sein, und wer bewertet sie? Noch unbekannte Tarifbeträge gehören dabei nicht als feststehende Werte in die Unterlagen.
3. Klauseln und Nachweise getrennt prüfen
Zuerst ist zu klären, ob eine tragfähige Anpassungsgrundlage vorliegt. Danach stellt sich die Frage, welche Unterlagen die konkrete Änderung belegen sollen: Tarifinformation, Wirksamkeitsdatum, betroffene Entgelte und gegebenenfalls die vertraglich verlangte Berechnung. Eine Pressemitteilung über eine Forderung bleibt in dieser Unterlagenmappe als Verhandlungsinformation gekennzeichnet, nicht als Nachweis eines Abschlusses.
4. Budgetannahmen sichtbar von Verpflichtungen trennen
Wer für die Haushalts- oder Unternehmensplanung mit Szenarien arbeitet, kennzeichnet diese ausdrücklich als interne Annahmen und hält fest, wer sie freigegeben hat und wann sie neu bewertet werden. Zu vermeiden ist insbesondere eine Spalte „Tariflohn 2027“, in der ungekennzeichnet die Forderungswerte stehen. Ein Planungswert beantwortet weder die tarifrechtliche noch die vertragliche Prüfung.
5. Kommunikation und erneute Prüfung terminieren
Für die nächste Statusmeldung braucht es eine zuständige Stelle, die nach der angekündigten Runde die Veröffentlichungen beider Tarifparteien prüft. Ein Quellenvergleich erfasst dabei nicht nur die Schlagzeile, sondern auch Beträge, Laufzeit, mögliche Stufen und offene Umsetzungsschritte. Arbeitsrechtliche und kaufmännische Fragen sollten getrennt bewertet werden; für öffentliche Aufträge ist die Vergabestelle einzubinden.
Welche Information Beschäftigte und Auftraggeber jetzt erhalten können
Ein sachlicher Formulierungsvorschlag für eine datierte Statusinformation lautet: „Die erste Tarifverhandlung am 9. September 2026 endete ohne Ergebnis. Die IG BAU hält an ihrer Forderung nach zwei Euro mehr pro Stunde fest; der BIV lehnt diese ab. Als nächsten Termin nennt der BIV den 22. Oktober in Köln. Ein neuer Abschluss ist damit noch nicht belegt.“
Ergänzt werden sollten nur Aussagen über den eigenen Betrieb, die intern bestätigt sind. Versprechen zu künftigen Löhnen, Preisen oder Vertragsänderungen gehören nicht in eine reine Verhandlungsinformation. Konkrete Beschäftigtenfragen sind anhand des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zu prüfen, Kundenfragen anhand des jeweiligen Vertrags.
Fazit: Den neuen Stand nutzen, das Ergebnis offenlassen
Die Tarifrunde Gebäudereinigung 2026 hat begonnen, aber noch keine Einigung gebracht. Für die Vorbereitung auf 2027 sind jetzt ein datierter Quellenstand, geordnete Vertragsunterlagen und klar gekennzeichnete Planungsannahmen sinnvoll. Der nächste vom BIV angekündigte Verhandlungstermin ist der 22. Oktober in Köln. Vor Entscheidungen bleiben der dann aktuelle Verhandlungsstand und die konkrete rechtliche Grundlage zu prüfen; eine individuelle arbeits-, tarif- oder vergaberechtliche Beratung ersetzt dieser Überblick nicht.
Ob und wie ein späterer Abschluss die Reinigungspreise für 2027 berührt, lässt sich erst nach dem Ergebnis und am konkreten Vertrag beziffern – die Vertragsgrundlage dafür kann aber schon jetzt geordnet werden. Auftraggeber, die ihre Reinigungsverträge mit Leistungszeitraum ab 2027 frühzeitig auf den Verhandlungsstand abstimmen möchten, erreichen das Team über die Kontaktseite; was zur Unterhaltsreinigung durch Kurt-Service gehört, ist auf der Seite zum Reinigungsservice beschrieben.
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