Zurück zur Übersicht

Bundestariftreuegesetz: Was sich bei Reinigungsaufträgen des Bundes ändert

Objektleiterin in Arbeitskleidung uebergibt einem Auftraggeber am Besprechungstisch eine Mappe mit Unterlagen

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz. Es schafft für bestimmte Aufträge und Konzessionen des Bundes die Grundlage, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen als verbindliche Ausführungsbedingungen vorzugeben. Bei Reinigungsvergaben betrifft das nicht nur die Kalkulation. Vergabestellen und Unternehmen müssen auch Anwendungsbereich, Vertragsklauseln, eingesetzte Beschäftigte, Nachunternehmen und Nachweise zusammen betrachten.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem bereits geltenden Gesetz und den branchenspezifischen Arbeitsbedingungen. Diese werden erst durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, kurz BMAS, verbindlich festgesetzt. Nach dem im August 2026 abrufbaren BMAS-Stand gibt es noch keine solche Rechtsverordnung. Der Rechtsstand muss deshalb vor jedem konkreten Vergabeverfahren erneut geprüft werden.

Für welche Reinigungsaufträge gilt das Gesetz?

Das Gesetz erfasst grundsätzlich öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Gebäudereinigung kann als Dienstleistungsauftrag darunterfallen. Maßgeblich ist aber nicht allein die Bezeichnung des Auftrags. Zu prüfen sind Auftraggeber, Wert, Vergabeart, Ausführungsort und gesetzliche Ausnahmen.

Nicht jede öffentliche Reinigung ist eine Bundesvergabe

Das Bundestariftreuegesetz gilt nicht automatisch für jeden Auftrag einer Kommune, eines Landes oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung. § 1 nennt den Bund und weitere Auftraggeber, die dem Bund nach den dort beschriebenen Beteiligungs-, Finanzierungs- oder Aufsichtskriterien zuzurechnen sind. Leistungen müssen grundsätzlich innerhalb Deutschlands erbracht werden. Unterhalb der im Vergaberecht festgelegten EU-Schwellenwerte greift das Gesetz nur, wenn nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben ein Vergabeverfahren durchzuführen ist.

Es bestehen außerdem Ausnahmen, unter anderem für bestimmte verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge. Für Vergabeverfahren, die bis einschließlich 1. Mai 2026 eingeleitet wurden, enthält § 16 eine Übergangsregel: Diese Verfahren werden durch das Gesetz nicht berührt. Eine laufende Reinigung wird daher nicht allein wegen des Inkrafttretens automatisch neu eingeordnet; entscheidend sind Verfahren und Vertragsgrundlage im Einzelfall.

Praxisfrage für die Vergabestelle: Handelt es sich nach § 1 tatsächlich um einen erfassten Bundesauftrag, liegt der geschätzte Nettowert bei mindestens 50.000 Euro, wird die Leistung in Deutschland erbracht und fällt das Verfahren nicht unter eine Ausnahme oder Übergangsregel? Diese Prüfung sollte vor der Formulierung der Ausführungsbedingungen dokumentiert werden.

Tariftreueversprechen und Rechtsverordnung sind zwei Schritte

Bundesauftraggeber müssen einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung vorgeben, dass die bei der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten während ihres Einsatzes mindestens die Arbeitsbedingungen erhalten, die eine einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt. Dieses vertragliche Versprechen ist das Tariftreueversprechen. Das BMAS erläutert, dass es mit Inkrafttreten des Gesetzes bei Verträgen im Anwendungsbereich abzugeben ist.

Die konkreten Arbeitsbedingungen entstehen jedoch nicht unmittelbar durch einen beliebigen Tarifvertrag. Das BMAS kann sie auf Antrag einer tarifschließenden Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung durch Rechtsverordnung festsetzen. In Betracht kommen Entlohnung, bezahlter Mindestjahresurlaub sowie tarifliche Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten. Für Aufträge, Unteraufträge oder Lose mit einer vereinbarten oder geschätzten Dauer von höchstens zwei Monaten dürfen Urlaub und Arbeitszeitregelungen nach § 5 nicht festgesetzt werden.

Das BMAS weist derzeit ausdrücklich darauf hin, dass noch keine Rechtsverordnung vorliegt und deshalb noch keine tariflichen Arbeitsbedingungen aufgrund dieses Gesetzes einzuhalten sind. Für eine Reinigungsvergabe bedeutet das: Gesetz, Vergabeunterlagen und aktuelles Verordnungsregister müssen getrennt geprüft werden. Eine Tariflohntabelle allein beantwortet noch nicht, welche Bedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz für einen konkreten Bundesauftrag verbindlich festgesetzt sind.

Tarifbindung ist keine Voraussetzung für ein Angebot

Ein Reinigungsunternehmen muss nach der BMAS-Erläuterung nicht tarifgebunden sein, um einen erfassten Bundesauftrag erhalten zu können. Entscheidend ist, dass es den für die Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten für die Einsatzdauer mindestens die durch die einschlägige Rechtsverordnung festgesetzten Bedingungen gewährt. Das Gesetz erstreckt damit festgesetzte Bedingungen auf die konkrete Auftragsausführung, ohne eine allgemeine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband zu verlangen.

Für die Angebotsprüfung sollte deshalb nicht pauschal „Tarifbindung ja oder nein“ mit „tariftreu oder nicht“ gleichgesetzt werden. Maßgeblich sind das geforderte Versprechen, die für die Branche geltende Rechtsverordnung und die belastbare Umsetzung im Auftrag. Vor der Kalkulation sollte feststehen, welche Beschäftigtengruppen und Tätigkeiten einbezogen sind, ab wann der Einsatz beginnt und ob unterschiedliche Aufträge oder Lose sauber zugeordnet werden können.

Nachunternehmen und Leiharbeit gehören in den Prüfprozess

Die Pflichten enden nicht beim Hauptauftragnehmer. Der Bundesauftraggeber muss vorgeben, dass dieser auch von eingesetzten Nachunternehmen und beauftragten Verleihern die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten verlangt und sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellt. Setzt ein Nachunternehmen weitere Nachunternehmen ein, bleibt die Kette relevant. Reine Zulieferer gelten nach der gesetzlichen Abgrenzung nicht schon deshalb als Nachunternehmen, solange sie keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllen.

Der Hauptauftragnehmer haftet für bestimmte Nettoentgeltansprüche in der Nachunternehmerkette wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Das Gesetz sieht eine begrenzte Ausnahme vor, wenn die Einhaltung durch eine Zertifizierung nachgewiesen wird und kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des betreffenden Nachunternehmens oder Verleihers eröffnet ist. Diese Haftungsfrage sollte nicht durch eine allgemeine Selbsterklärung ersetzt werden.

Für die Praxis empfiehlt sich eine auftragsbezogene Kettenübersicht: Welche Leistung wird selbst erbracht, welche wird weitergegeben, wer setzt Leiharbeit ein, welche Rechtsverordnung ist einschlägig und welcher Nachweis liegt vor? Die Übersicht ist keine gesetzlich vorgeschriebene Form, kann aber die in §§ 3, 9, 10 und 12 verteilten Pflichten für die interne Prüfung zusammenführen.

Information und Nachweise müssen zum Auftrag passen

Arbeitgeber müssen die im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung eingesetzten Beschäftigten spätestens am 15. Tag des Monats informieren, der auf den Tag ihrer ersten Tätigkeit im Auftrag folgt. Die Information muss schriftlich oder in Textform erfolgen und sich auf den Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen beziehen. Bundesauftraggeber stellen hierfür einen Vordruck bereit.

Der Auftragnehmer muss außerdem mit geeigneten Unterlagen dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen einhält, und diese Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorlegen. Ein geeignetes Zertifikat einer in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstelle kann unter den Voraussetzungen des § 10 die Nachweispflicht ersetzen. Das Kontrollrecht der Prüfstelle bleibt auch bei einer Zertifizierung bestehen. Wie belastbare Dokumentation im Reinigungsalltag organisiert werden kann, zeigt auch der Beitrag zu Arbeitszeitnachweisen in der Gebäudereinigung.

Die Prüfstelle Bundestariftreue wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet. Sie kontrolliert bei hinreichenden Anhaltspunkten, ob das Tariftreueversprechen und die Pflichten nach § 4 eingehalten werden. Das BMAS weist darauf hin, dass die notwendigen Beratungs- und Informationsstrukturen derzeit noch aufgebaut werden.

Welche Folgen Verstöße haben können

Das Gesetz sieht mehrere Folgen vor. Bundesauftraggeber sollen eine angemessene Vertragsstrafe von höchstens einem Prozent des Auftragswerts je Verstoß und bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens zehn Prozent vereinbaren. Zudem sollen sie ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vorsehen. Ein unanfechtbar festgestellter Verstoß kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zum Ausschluss aus Vergabeverfahren führen; ohne ausreichende Selbstreinigung ist dieser Ausschluss auf höchstens drei Jahre begrenzt.

Diese Rechtsfolgen setzen gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen voraus. Sie sind kein Automatismus bei jeder Abweichung. Vergabeunterlagen sollten daher Zuständigkeiten, Nachweise, Kontrollrechte und Vertragsfolgen präzise an den geltenden Rechtsstand anpassen, statt Sanktionen verkürzt wiederzugeben.

Praxischeck für Vergabestellen und Reinigungsbetriebe

Vor Bekanntmachung, Angebot oder Zuschlag lassen sich die zentralen Punkte in acht Fragen bündeln:

  1. Auftraggeber: Fällt die konkrete Vergabestelle unter § 1 des Bundestariftreuegesetzes?
  2. Auftragswert: Erreicht der geschätzte Wert 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, und welche vergabe- oder haushaltsrechtlichen Regeln gelten?
  3. Zeitpunkt: Wurde das Verfahren nach dem von § 16 erfassten Übergangszeitpunkt eingeleitet?
  4. Ausführungsort: Wird die Reinigungsleistung innerhalb Deutschlands erbracht?
  5. Rechtsverordnung: Gibt es am Tag der Bekanntmachung beziehungsweise Ausführung eine für die Tätigkeit einschlägige Verordnung nach § 5?
  6. Vertragskette: Sind Pflichten für Nachunternehmen und Verleiher nachvollziehbar weitergegeben und überprüfbar?
  7. Beschäftigteninformation: Sind Einsatzbeginn, betroffene Personen und rechtzeitige Information organisatorisch abgebildet?
  8. Nachweise: Ist festgelegt, welche geeigneten Unterlagen oder Zertifikate vorliegen und wie sie auftragsbezogen bereitgestellt werden?

Für die Budgetplanung ist der aktuelle Verordnungsstand entscheidend. Solange keine einschlägigen Bedingungen festgesetzt sind, lässt sich aus dem Bundestariftreuegesetz allein kein konkreter Stundenlohn oder pauschaler Preisaufschlag für einen Reinigungsauftrag ableiten. Vergabestellen und Bieter sollten den für Kalkulation und Vertrag zugrunde gelegten Rechtsstand mit Datum dokumentieren und bei länger laufenden Verfahren festlegen, wie spätere Änderungen fachlich und vergaberechtlich behandelt werden. Welche Umwelt- und Qualitätskriterien darüber hinaus in Reinigungsausschreibungen eine Rolle spielen, behandelt der Beitrag zur nachhaltigen Ausschreibung von Reinigungsleistungen.

Fazit: Erst den Geltungsbereich, dann die Bedingungen prüfen

Das Bundestariftreuegesetz in der Gebäudereinigung verlangt einen zweistufigen Blick. Zuerst ist zu klären, ob der konkrete Reinigungsauftrag des Bundes in den gesetzlichen Anwendungsbereich fällt. Danach ist zu prüfen, ob und welche branchenspezifischen Arbeitsbedingungen durch eine aktuelle Rechtsverordnung verbindlich sind.

Wer Tariftreueversprechen, Beschäftigteneinsatz, Nachunternehmerkette und Nachweise bereits in Vergabe und Angebotskalkulation getrennt dokumentiert, schafft eine belastbare Grundlage für die spätere Vertragsausführung. Einen Überblick über die Leistungsbereiche von Kurt-Service bietet die Service-Seite; eine objektbezogene Abstimmung lässt sich über die Kontaktseite vereinbaren. Wegen des dynamischen Verordnungsstands und der möglichen Rechtsfolgen ersetzt dieser Praxischeck jedoch keine vergabe- und arbeitsrechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung können Inhalte Fehler enthalten oder zwischenzeitlich überholt sein – alle Angaben ohne Gewähr. Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, technische oder sonstige Beratung im Einzelfall dar; sie geben nicht in jedem Fall die Auffassung der Kurt-Service Gebäudedienst GmbH wieder. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern unter info@kurt-service.de entgegen.