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Code am Kanister: Was der digitale Produktpass für Reinigungsmittel verändert

Laechelnde Objektleiterin scannt mit dem Smartphone ein Codefeld auf einem neutralen Kanister im Materialraum, ein Kollege mit Klemmbrett schaut zu

Seit Juli 2026 ist das EU-Register für digitale Produktpässe samt Testumgebung in Betrieb. Für Reinigungsmittel folgt daraus noch keine vorgezogene Pflicht: Die neue EU-Detergenzienverordnung gilt im Wesentlichen erst ab dem 23. September 2029. Bis dahin können Einkauf und Objektleitung klären, welche Produktdaten sie künftig prüfen, wie sie den Datenträger am Gebinde in ihre Abläufe einbinden und warum Etikett und Sicherheitsdatenblatt weiterhin getrennt betrachtet werden müssen.

Dieser Beitrag ordnet ein, was die Verordnung (EU) 2026/405 vorschreibt, welche Informationen der Produktpass enthalten muss, wo seine Grenzen liegen und wie sich die Beschaffung in der Gebäudereinigung schrittweise darauf vorbereiten kann.

Was seit 2026 gilt und was erst 2029 beginnt

Die Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside wurde am 2. März 2026 veröffentlicht und trat am 22. März 2026 in Kraft. Ihre Vorschriften gelten – abgesehen von zwei später anwendbaren Regelungen zur biologischen Abbaubarkeit – ab dem 23. September 2029. Zum selben Zeitpunkt wird die bisherige Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgehoben. Für zuvor rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte enthält Artikel 36 Übergangsregeln.

Am 20. Juli 2026 hat die Europäische Kommission das Register für digitale Produktpässe zusammen mit einer Testumgebung in Betrieb genommen. Das Register erfasst eindeutige Produktkennungen und zugehörige Metadaten; die eigentlichen Produktdaten werden dezentral gespeichert. Die Kommission nennt Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside ausdrücklich als Produktgruppen, die das Register künftig unterstützen soll.

Der Registerstart zieht den Anwendungsbeginn der Detergenzienverordnung nicht vor. Für die Beschaffung ist 2026 daher ein Vorbereitungszeitraum – und keine Grundlage für die Annahme, jedes heute gekaufte Reinigungsmittel müsse bereits einen digitalen Produktpass tragen.

Warum „QR-Code“ noch keine technische Vorgabe ist

Im Alltag liegt die Formulierung „QR-Code am Kanister“ nahe. Der verbindliche Verordnungstext spricht jedoch von einem Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung. Welcher Datenträger oder welche Datenträger zu verwenden sind und wie sie auf Etikett oder Verpackung positioniert werden, soll die Kommission nach Artikel 21 der Verordnung in einem Durchführungsrechtsakt festlegen.

Der Datenträger muss nach der Verordnung unverwischbar, für digitale Geräte automatisch verarbeitbar und vor dem Kauf sichtbar sein. Am Gebinde soll außerdem ein Hinweis wie „Für umfassendere Informationen über das Produkt bitte scannen“ stehen. Bei Nachfüllprodukten gehört der Datenträger an die Nachfüllstation; im Fernabsatz müssen eine digitale Kopie oder die eindeutige Produktkennung im Angebot erscheinen.

Bis die technischen Vorgaben feststehen, ist „QR-Code“ deshalb nur eine verständliche Kurzform. Ausschreibungen sollten kein bestimmtes Codeformat als gesetzlich vorgeschrieben darstellen, solange der einschlägige Durchführungsrechtsakt dies nicht festgelegt hat.

Für welche Produkte und Akteure der Produktpass vorgesehen ist

Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen einen digitalen Produktpass für jedes Modell eines Detergens und für Tenside erstellen, die für Endnutzer bestimmt sind. „Detergens“ ist der Rechtsbegriff für ein Reinigungs-, Wasch- oder verwandtes Produkt im Anwendungsbereich der Verordnung. Auch Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich fallen darunter; die Verordnung definiert sie als Produkte, die ausschließlich für Fachpersonal außerhalb des häuslichen Bereichs in Verkehr gebracht werden.

Für den gewerblichen Käufer entsteht aus dieser Herstellerpflicht durch den bloßen Einkauf noch keine eigene Pflicht, einen Pass zu erstellen. Rollen können sich jedoch verschieben – etwa wenn ein Importeur oder Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität betroffen sein kann. Die konkrete Rolle in der Lieferkette muss deshalb produkt- und vertragsbezogen geprüft werden.

Der Produktpass gilt grundsätzlich für ein bestimmtes Produktmodell und muss zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens verfügbar bleiben. Hersteller müssen ihn bei Bedarf aktuell halten. Vor dem Inverkehrbringen werden die eindeutige Produktkennung und die Kennung des Wirtschaftsteilnehmers in das EU-Register geladen. Die anschließend übermittelte Registrierungskennung ist ausdrücklich kein Nachweis dafür, dass das Produkt die Verordnung oder anderes Unionsrecht tatsächlich einhält.

Welche Informationen der Produktpass enthalten muss

Anhang VI der Verordnung legt den Mindestinhalt fest. Dazu gehören:

  • Handelsname, eindeutige Produktkennung und ein klares Farbbild der Verpackung oder des Etiketts,
  • Kontaktangaben des Herstellers sowie gegebenenfalls des Importeurs oder Bevollmächtigten,
  • der Dienstleister, der die Sicherungskopie des Produktpasses speichert,
  • Angaben zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit,
  • die Erklärung, dass die Konformität mit der Verordnung nachgewiesen wurde,
  • gegebenenfalls Warencodes,
  • eine Liste der absichtlich zugesetzten und nach den genannten CLP-Regeln identifizierten Stoffe,
  • bei entsprechenden Produkten die taxonomische Einstufung absichtlich zugesetzter Mikroorganismen.

Für Detergenzien im industriellen und institutionellen Bereich gilt bei der Stoffliste eine wichtige Ausnahme: Diese Pflicht entfällt, wenn gleichwertige Angaben über ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der REACH-Verordnung bereitgestellt werden. Aus einer fehlenden Stoffliste im Pass darf daher nicht automatisch auf unvollständige Produktdaten geschlossen werden. Zuerst ist zu prüfen, ob die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme greift und das passende Sicherheitsdatenblatt vorliegt.

Umgekehrt ist die Stoffliste weder eine vollständige Gefährdungsbeurteilung noch eine Rezeptur mit offengelegten Konzentrationen. Sie ist genau in dem Umfang zu lesen, den Anhang VI vorgibt. Produktfreigaben dürfen deshalb nicht allein auf einen erfolgreichen Scan oder eine vorhandene Stoffliste reduziert werden.

Produktpass, digitales Etikett und Sicherheitsdatenblatt unterscheiden

Der digitale Produktpass, das digitale Etikett und das Sicherheitsdatenblatt erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die Verordnung hält grundsätzlich an einem Etikett für einzeln verpackte oder nachgefüllte Detergenzien und Tenside fest. Bestimmte Kennzeichnungsinformationen können zusätzlich oder, soweit ausdrücklich erlaubt, ausschließlich auf einem digitalen Etikett bereitgestellt werden. Der Produktpass kann Kennzeichnungsinformationen aufnehmen, muss dies aber nicht in jedem Fall vollständig tun.

Das Sicherheitsdatenblatt beruht auf dem Chemikalienrecht der REACH-Verordnung und bleibt dort relevant, wo dessen Voraussetzungen erfüllt sind – im Objektalltag etwa bei der sicheren Lagerung von Reinigungsmitteln. Die Detergenzienverordnung nutzt es bei industriellen und institutionellen Produkten sogar als mögliche gleichwertige Informationsquelle für einen Teil des Passinhalts. Daraus folgt gerade nicht, dass der Produktpass das Sicherheitsdatenblatt ersetzt.

Dokument Grundlage Beantwortet vor allem
Digitaler Produktpass Verordnung (EU) 2026/405, Artikel 21 und Anhang VI Um welches Produktmodell handelt es sich, wer ist verantwortlich, und wurde die Konformität erklärt?
Etikett, physisch oder digital Verordnung (EU) 2026/405, Artikel 17 bis 19 Welche Kennzeichnungsinformationen gehören an das Gebinde beziehungsweise auf das digitale Etikett?
Sicherheitsdatenblatt REACH-Verordnung, Artikel 31 Welche Sicherheits- und Verwendungsinformationen gelten nach Chemikalienrecht für den Umgang mit dem Produkt?

Für den Objektalltag sollten deshalb drei Prüfspuren getrennt bleiben: Produktidentität und Konformitätsdaten im Pass, Kennzeichnung am Produkt sowie Sicherheits- und Verwendungsinformationen in den jeweils einschlägigen Unterlagen. Erst der Abgleich verhindert, dass ein digitaler Datensatz mit einer arbeitsplatzbezogenen Freigabe verwechselt wird.

Beschaffung in sechs Schritten vorbereiten

Die folgenden Schritte sind eine organisatorische Prozesshilfe für Einkauf und Objektleitung, keine zusätzliche Rechtspflicht:

1. Produktmodell eindeutig benennen

Leistungsverzeichnis, Produktfreigabe und Wareneingang sollten Handelsname, Hersteller und Produktmodell eindeutig erfassen. Der Pass ist modellbezogen; ein ähnlicher Name oder ein Bild derselben Produktfamilie genügt für die Zuordnung nicht.

2. Künftigen Datenträger als Liefermerkmal aufnehmen

Für Lieferungen im Anwendungszeitraum kann vertraglich verlangt werden, dass der vorgeschriebene Datenträger beziehungsweise die eindeutige Produktkennung zugänglich ist. Die Formulierung sollte auf den dann geltenden Rechtsstand verweisen, statt heute ein bestimmtes Codeformat festzuschreiben.

3. Zugriff praktisch testen

Der Produktpass muss entsprechend den geregelten Zugangsrechten unentgeltlich zugänglich sein. Verbraucher und andere Endnutzer dürfen für den Zugang weder eine Registrierung noch ein Passwort benötigen. Ein Beschaffungscheck kann daher prüfen, ob der Datenträger vor dem Kauf sichtbar, technisch lesbar und dem richtigen Modell zugeordnet ist.

4. Dokumentenmatrix getrennt führen

Produktpass, physisches oder digitales Etikett, Sicherheitsdatenblatt und objektspezifische Freigabe sollten als getrennte Dokumentarten geführt werden. So bleibt erkennbar, welches Dokument Identität und Konformität beschreibt und welches für die sichere Verwendung oder betriebliche Entscheidungen benötigt wird.

5. Änderungen nachvollziehbar behandeln

Ändert sich ein Produkt so, dass Etikett oder Modellzuordnung betroffen sind, muss geprüft werden, ob der bisherige Pass noch zum gelieferten Produkt gehört. Die Verordnung verlangt richtige, vollständige und aktuelle Passdaten; neue Pässe sind mit früheren Produktpässen zu verknüpfen, wenn ein Produkt bereits einen oder mehrere Pässe hatte.

6. Verantwortlichkeiten festlegen

Im Beschaffungsprozess sollte benannt sein, wer den Pass bei der Freigabe prüft, wer Abweichungen an Einkauf oder Lieferanten meldet und wer die Referenz dem Produktbestand zuordnet. Das ändert keine gesetzliche Rollenverteilung, schafft aber einen prüfbaren Ablauf zwischen Einkauf, Wareneingang und Objektleitung.

Nutzung in Wareneingang und Objektorganisation

Beim Wareneingang bietet sich ein kurzer Abgleich an: Stimmt das gelieferte Modell mit Handelsname, Bild und Kennung im Produktpass überein? Sind Herstellerangaben und Konformitätserklärung vorhanden? Greift bei einem professionellen Produkt die Ausnahme für die Stoffliste, und liegt dann die gleichwertige Information im Sicherheitsdatenblatt vor?

Für die Produktliste im Objekt genügt eine dokumentierte Referenz auf Pass und Abrufdatum. Eine lokal gespeicherte Kopie sollte nicht ungeprüft als dauerhaft aktueller Stand behandelt werden, weil der Hersteller die Passdaten erforderlichenfalls aktualisieren muss. Bei Produktwechseln ist die Zuordnung erneut zu kontrollieren.

Ein Scan ersetzt auch keine Unterweisung, keine Dosierangabe und keine produktbezogene Schutzmaßnahme. Diese Fragen sind anhand der jeweils einschlägigen Kennzeichnung, Sicherheitsunterlagen und betrieblichen Bewertung zu klären. Der Produktpass verbessert die strukturierte Zuordnung von Daten; er trifft nicht automatisch die Einsatzentscheidung für ein konkretes Objekt.

Prüfcheck für einen künftigen Produktpass

  1. Gehört der Datenträger exakt zum gelieferten Produktmodell?
  2. Ist er vor dem Kauf sichtbar und automatisch lesbar?
  3. Funktioniert der Zugang unentgeltlich und ohne Endnutzerkonto?
  4. Sind Handelsname, Produktkennung, Bild und Herstellerkontakt plausibel zugeordnet?
  5. Enthält der Pass die Konformitätserklärung – ohne dass sie mit einer Behördenfreigabe verwechselt wird?
  6. Ist die Stoffliste vorhanden, oder ist bei einem industriellen beziehungsweise institutionellen Produkt die Sicherheitsdatenblatt-Ausnahme nachvollziehbar?
  7. Werden Etikett, Sicherheitsdatenblatt und betriebliche Freigabe weiterhin separat geprüft?
  8. Ist intern festgelegt, wer Produktwechsel und nicht passende Kennungen bearbeitet?

Fazit: Eine neue Informationsschicht, kein Ersatz für die Prüfung im Objekt

Der digitale Produktpass kann die Beschaffung transparenter machen, weil Produktidentität, verantwortliche Akteure und Konformitätsdaten strukturiert auffindbar werden. Sein praktischer Nutzen hängt aber davon ab, ob Einkauf und Objektleitung ihn als eigene Informationsschicht einordnen: wichtig für Rückverfolgbarkeit und Dokumentation, aber kein Ersatz für Kennzeichnung, Sicherheitsunterlagen oder die Prüfung des konkreten Einsatzes.

Bis 2029 bleibt Zeit, Produktlisten, Freigaben und Dokumentenablage so zu ordnen, dass der Datenträger am Kanister später nur noch eingelesen und zugeordnet werden muss. Einen Überblick über die Reinigungsleistungen von Kurt-Service gibt die Seite zum Reinigungsservice. Auftraggeber, die wissen möchten, welche Unterlagen zu den in ihrem Objekt eingesetzten Reinigungsmitteln vorliegen, können das über die Kontaktseite anfragen.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung können Inhalte Fehler enthalten oder zwischenzeitlich überholt sein – alle Angaben ohne Gewähr. Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, technische oder sonstige Beratung im Einzelfall dar; sie geben nicht in jedem Fall die Auffassung der Kurt-Service Gebäudedienst GmbH wieder. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern unter info@kurt-service.de entgegen.