Für Mitgliedsbetriebe der BG BAU gilt ab dem 1. Januar 2027 eine überarbeitete DGUV Vorschrift 2. Sie regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, also die Unterstützung durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Änderungen betreffen ausdrücklich auch die Gebäudereinigung.
Der Jahreswechsel ist deshalb ein Anlass, das eigene Betreuungsmodell mit den neuen Anforderungen abzugleichen. Es geht nicht darum, vorsorglich alle Vereinbarungen zu kündigen. Die BG BAU empfiehlt, Betreuungsform, Qualifizierung und organisatorischen Anpassungsbedarf zu prüfen. Der folgende Entscheidungscheck übersetzt diese Empfehlung in konkrete Fragen für Geschäftsführung und Arbeitsschutzverantwortliche.
Zuerst klären: Welche Betreuung ist gemeint?
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Betriebsärztliche Aufgaben umfassen unter anderem Beratung zum Gesundheitsschutz, zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zur Gestaltung von Arbeitsabläufen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen insbesondere bei Arbeitssicherheit, Arbeitsmitteln und menschengerechter Arbeitsgestaltung.
Das ist nicht dasselbe wie die Funktion der Sicherheitsbeauftragten. Das Arbeitssicherheitsgesetz nennt die Mitwirkung der Fachkraft bei deren Schulung ausdrücklich als eigene Aufgabe. Der Beitrag zu Sicherheitsbeauftragten behandelt diese andere Funktion; hier steht ausschließlich die fachliche Betreuung des Betriebs im Mittelpunkt.
Als erster praktischer Schritt empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme: Wer übernimmt derzeit den arbeitsmedizinischen, wer den sicherheitstechnischen Teil? Welche Betreuungsform steht in den Unterlagen? Ist der Betrieb dem Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU, kurz ASD, angeschlossen oder durch andere Fachleute betreut? Die Antworten bilden die Grundlage für das weitere Gespräch.
Die Beschäftigtenzahl für das Betreuungsmodell ermitteln
Die neue Abgrenzung der Regelbetreuung verläuft bei 20 Beschäftigten statt bisher bei zehn. Für die Schwellen von 20 beziehungsweise 50 Beschäftigten nennt die BG BAU die jährliche durchschnittliche Beschäftigtenzahl. Teilzeit wird dabei abhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewichtet.
Nach der Erläuterung der BG BAU gelten folgende Faktoren:
- bis einschließlich 20 Wochenstunden: 0,5
- mehr als 20 bis einschließlich 30 Wochenstunden: 0,75
- mehr als 30 Wochenstunden: 1,0
Für die Vorbereitung empfiehlt sich eine Liste mit regelmäßiger Wochenarbeitszeit und nachvollziehbarer Zuordnung zum Jahresdurchschnitt. Die aktuelle Kopfzahl aus einem Dienstplan sollte nicht ungeprüft als Ergebnis übernommen werden. Bei organisatorischen Besonderheiten ist mit der BG BAU beziehungsweise der zuständigen Betreuung zu klären, welche betriebliche Einheit und welche Personen einzubeziehen sind. Die Gewichte sind keine allgemeine Zählregel für andere arbeitsrechtliche Pflichten.
Neben dem Ergebnis sollten auch Berechnungszeitraum, Datengrundlage und offene Zuordnungsfragen festgehalten werden. So kann die zuständige Fachperson die Einordnung prüfen, statt nur eine nicht nachvollziehbare Endzahl zu erhalten. Das ist eine Empfehlung für die Vorbereitung, kein vorgeschriebenes Formular.
Drei Betreuungswege gezielt unterscheiden
Regelbetreuung bis zu 20 Beschäftigten
Für diese Betriebe sieht Anlage 1 künftig Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und darauf aufbauende anlassbezogene Betreuung vor. Gefährdungsbeurteilung bedeutet hier die systematische Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die BG BAU nennt für die Wiederholung der Unterstützung maßgebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen, spätestens jedoch einen Abstand von zwei Jahren.
Dieser Abstand bedeutet nicht, dass zwischen zwei Terminen keine Betreuung erforderlich wäre. Die anlassbezogene Betreuung gehört ausdrücklich zum Modell. Deshalb sollte geklärt sein, wie Änderungen bei Tätigkeiten, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln an die Betreuung gelangen und wie der konkrete Unterstützungsbedarf festgestellt wird.
Für die Vertragsprüfung lautet die Frage: Beschreiben die vorhandenen Unterlagen noch ausschließlich die bisherige Grenze von zehn Beschäftigten, oder ist die Einordnung ab 2027 bereits geklärt? Eine Änderung der Zuordnung sollte bestätigt sein, bevor daraus ein anderer Leistungsumfang abgeleitet wird.
Regelbetreuung mit mehr als 20 Beschäftigten
Hier bleibt die Gesamtbetreuung aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung bestehen. Beide Teile werden deutlicher voneinander abgegrenzt. Für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit nennt die BG BAU künftig jeweils einen Mindestanteil von 20 Prozent an der Grundbetreuung.
Besonders wichtig für die Abstimmung: Die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge gehört zum betriebsspezifischen Teil und darf nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet werden. Sinnvoll ist deshalb, die vereinbarten Aufgaben und Zeitansätze getrennt darstellen zu lassen. Eine einzige Gesamtsumme beantwortet diese Abgrenzungsfrage nicht.
Auch die Zuordnung der Wirtschaftszweige wurde überarbeitet. Laut BG BAU kann damit eine Änderung der Betreuungsgruppe verbunden sein; betroffene Unternehmen werden gesondert informiert. Eine branchentypische Gruppe oder Stundenzahl sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden. Die für den Betrieb maßgebliche Zuordnung ist anhand der neuen Unterlagen bestätigen zu lassen.
Alternative Betreuung bis zu 50 Beschäftigten
Die alternative Betreuung bleibt für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten möglich. Voraussetzungen sind unter anderem eine aktiv ins Betriebsgeschehen eingebundene Unternehmensleitung und die vorgeschriebenen Qualifizierungsmaßnahmen. Der Betreuungsumfang wird bedarfsbezogen festgelegt. Dieses Modell bedeutet daher nicht Betreuung ohne Fachleute oder ohne Qualifizierung.
Ab 2027 wird es einheitlich über Anlage 3 geregelt; die bisherige Anlage 4 entfällt. Die BG BAU beschreibt eine Grundqualifizierung mit zwei Modulen, die innerhalb von zwei Jahren abzuschließen sind. Anschließend ist spätestens alle drei Jahre eine Fortbildung erforderlich.
Für bisher nach Anlage 4 betreute Betriebe nennt sie eine wichtige Übergangsregel: Bereits erfolgreich abgeschlossene erforderliche Motivations- und Informationsmaßnahmen müssen nicht als vollständige Qualifizierung nach Anlage 3 wiederholt werden. Die regelmäßige Fortbildung bleibt erforderlich. Vorhandene Nachweise und individuelle Hinweise sollten daher geprüft werden, statt pauschal einen kompletten Neustart anzunehmen.
Digitale Beratung ist eine Möglichkeit, kein Ersatz nach Belieben
Telefonische oder Online-Beratung wird unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach der BG-BAU-Erläuterung bleibt Präsenz der Grundsatz. Digitale Leistungen setzen bekannte betriebliche Verhältnisse voraus; zudem darf kein sachlicher Grund eine Betreuung vor Ort erfordern. In der Regelbetreuung können unter den genannten Voraussetzungen bis zu einem Drittel der Leistungen digital erfolgen. Dafür muss der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt sein.
In der alternativen Betreuung wird über Art und Umfang digitaler Beratung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entschieden. Die Drittelgrenze darf deshalb nicht undifferenziert auf jedes Modell übertragen werden.
Für ein Abstimmungsgespräch empfiehlt sich eine konkrete Aufgabenliste: Welche Fragen lassen sich anhand bekannter Verhältnisse und vorhandener Unterlagen beraten? Welche Änderungen müssen zunächst vor Ort angesehen werden? Diese Entscheidung sollte die zuständige Betreuung fachlich einordnen; ein Online-Termin allein belegt noch nicht, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine prüfbare Unterlagenmappe vorbereiten
Die BG BAU empfiehlt die Prüfung anhand der neuen Vorschrift und der DGUV Regel 100-002. Dabei ist die Unterscheidung wichtig: Die Vorschrift enthält verbindliche Anforderungen; die Regel bietet Erläuterungen und Umsetzungshilfen. Die DGUV beschreibt deren Inhalte als fachliche Empfehlungen ohne Vermutungswirkung.
Für die Vorbereitung lassen sich folgende Unterlagen zusammenstellen. Die Liste ist eine Arbeitshilfe, keine abschließende gesetzliche Nachweisliste:
- die bisherige Betreuungsvereinbarung und die aktuelle Zuordnung
- die nachvollziehbare Beschäftigtenberechnung
- vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und offene Beratungsfragen
- Qualifizierungsnachweise der Unternehmensleitung bei alternativer Betreuung
- regelmäßige Berichte der beauftragten Fachleute
- individuelle Schreiben der BG BAU und bereits vereinbarte Anpassungen
Die Berichte verdienen einen eigenen Blick: Künftig müssen sie auch Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthalten. Bei der nächsten Abstimmung lohnt die Frage, wie dieser Nachweis im Bericht abgebildet wird. Er ist nicht mit der Fortbildung der Unternehmensleitung im alternativen Modell zu verwechseln.
Fazit: Zuordnung prüfen, Anpassungen fachlich abstimmen
Für Reinigungsbetriebe bei der BG BAU stehen vier Prüffragen im Vordergrund: Ist die Beschäftigtenzahl nachvollziehbar ermittelt? Passt das Betreuungsmodell? Sind Aufgaben und Nachweise richtig zugeordnet? Welche digitalen Leistungen sind unter den konkreten Voraussetzungen möglich? Damit wird die angekündigte Änderung zu einem gezielten Prüfauftrag statt zu einem pauschalen Vertragswechsel.
Der 1. Januar 2027 ist der von der BG BAU genannte Geltungsbeginn, keine zusätzliche Kündigungs- oder Meldefrist. Offene Punkte gehören in die Abstimmung mit der BG BAU und den beauftragten Fachleuten; dieser Überblick ersetzt keine Prüfung des einzelnen Betriebs. Allgemeine Grundlagen ergänzt der Beitrag zum Arbeitsschutz in der Gebäudereinigung.
Für Auftraggeber ist die Betreuungsfrage ebenfalls relevant: Wer eine Gebäudereinigung vergibt, kann nachfragen, wie der Dienstleister die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung seiner Beschäftigten organisiert hat. Auf der Seite Reinigungsservice ist nachzulesen, welche Reinigungsleistungen Kurt-Service anbietet; Rückfragen dazu – auch zur Zusammenarbeit im eigenen Objekt – nimmt das Team über die Kontaktseite entgegen.
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