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PFAS in Beschichtungen: Was die Reinigungsbeschaffung prüfen sollte

Objektleiterin und Einkaeufer pruefen laechelnd im Materialraum gemeinsam Unterlagen auf einem Klemmbrett, im Regal stehen neutrale weisse und graue Reinigungsgebinde

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, stehen wegen ihrer hohen Beständigkeit und ihrer möglichen Folgen für Umwelt und Gesundheit im Fokus eines europäischen Beschränkungsverfahrens. Ihre wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften erklären zugleich, warum sie in bestimmten Produkten eingesetzt werden. Für die Reinigungsbeschaffung folgt daraus aber nicht, dass jeder Kanister unter Generalverdacht gehört. Entscheidend ist, Produktfunktion, Unterlagen und Verwendungszweck getrennt zu prüfen.

Die BG BAU setzt dafür einen wichtigen Ausgangspunkt: Herkömmliche Reinigungsmittel seien selten mit PFAS versetzt, weil abweisende Eigenschaften beim Reinigen eher kontraproduktiv wären. Mittel zum Beschichten oder Imprägnieren könnten dagegen PFAS enthalten, wenn sie vor Öl, Wasser oder Schmutz schützen sollen. Der sachgerechte Prüfbereich beginnt deshalb nicht bei „der Reinigungschemie“ als Ganzes, sondern besonders bei Produkten, die eine Schutz- oder Abweisungsfunktion erzeugen.

PFAS-Prüfung beginnt mit der Produktfunktion

Ein Produktname allein beantwortet nicht, was ein Mittel auf der Fläche bewirken soll. Im Alltag der Gebäudereinigung können Reiniger, Pflegemittel, Grundierungen, Beschichtungen, Versiegelungen und Imprägnierungen nebeneinander vorkommen. Für die PFAS-Prüfung ist die Funktionsbeschreibung aussagekräftiger als die Zuordnung zum allgemeinen Einkaufskonto „Reinigungsmittel“.

Priorität haben Produkte, deren Unterlagen Eigenschaften wie wasserabweisend, ölabweisend, schmutzabweisend, Antihaftwirkung oder dauerhaften Oberflächenschutz nennen. Diese Begriffe sind kein Nachweis für PFAS. Sie markieren lediglich Produktfunktionen, bei denen eine gezielte Lieferantenanfrage sinnvoll ist, weil die BG BAU PFAS gerade mit solchen Eigenschaften und Anwendungsgruppen verbindet.

Umgekehrt ist eine unauffällige Produktbezeichnung kein Beleg für PFAS-Freiheit. Nach Darstellung der BG BAU sind PFAS nicht immer leicht zu erkennen; bei niedrigen Konzentrationen müssen sie nicht zwingend als Inhaltsstoff angegeben sein. Ein Sicherheitsdatenblatt bleibt für den Arbeitsschutz wichtig, beantwortet die PFAS-Frage aber nicht in jedem Fall abschließend.

Was der europäische Regulierungsstand bedeutet

Das europäische Verfahren ist fortgeschritten, aber eine Ausschussposition ist noch nicht mit einer geltenden umfassenden Beschränkung gleichzusetzen. Am 26. März 2026 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur ECHA die finale Stellungnahme ihres Ausschusses für Risikobeurteilung, RAC, und den Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse, SEAC. Beide unterstützten eine EU-weite Beschränkung mit gezielten Ausnahmen und Maßnahmen zur Emissionsminderung.

Die Konsultation zum SEAC-Entwurf lief laut ECHA bis 25. Mai 2026. Als nächsten Schritt kündigte die Behörde die finale SEAC-Stellungnahme bis Ende 2026 an. Erst danach sollen die Ausschusspositionen an die Europäische Kommission gehen; diese bereitet auf dieser Grundlage einen Beschränkungsvorschlag für Beratung und Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im REACH-Ausschuss vor. Für den Einkauf heißt das: Das Verfahren beobachten und die eigene Produkttransparenz verbessern, aber aus dem Vorschlag kein pauschales aktuelles Verkehrs- oder Verwendungsverbot ableiten.

Schritt 1: Ein verwendungsbezogenes Produktinventar anlegen

Eine belastbare Prüfung beginnt mit einer Liste der tatsächlich vorgesehenen Produkte. Reine Artikelnummern reichen dafür nicht. Pro Eintrag sollten mindestens folgende Angaben dokumentiert werden:

  • Produkt- und Herstellername sowie Lieferant,
  • Einsatzort, Oberfläche und konkrete Funktion,
  • Einordnung als Reiniger, Pflegeprodukt, Beschichtung oder Imprägnierung,
  • aktuelle Version von Sicherheitsdatenblatt und technischer Produktinformation,
  • angegebene Schutz-, Antihaft- oder Abweiseeigenschaften,
  • Freigabestatus und verantwortliche Stelle,
  • Datum der letzten Lieferanteninformation.

Die Liste schafft keine chemische Gewissheit. Sie macht aber sichtbar, welche Produkte wegen ihrer Funktion zuerst geklärt werden sollten und bei welchen Unterlagen eine veraltete Version vorliegt. Zugleich verhindert sie, dass ein einzelnes Produkturteil ungeprüft auf eine ganze Produktgruppe übertragen wird.

Schritt 2: Lieferanten präzise und schriftlich fragen

Eine allgemeine Frage wie „Ist das Produkt umweltfreundlich?“ ist für die PFAS-Prüfung zu unbestimmt. Zielführender ist eine dokumentierte Anfrage mit eindeutigem Produktbezug und Versionsstand. Sie kann diese Punkte enthalten:

  1. Enthält das Produkt absichtlich zugesetzte PFAS?
  2. Auf welche PFAS-Definition und welchen Produktstand bezieht sich die Antwort?
  3. Gilt die Aussage für das verkaufte Gemisch oder auch für die vorgesehene Beschichtung nach der Anwendung?
  4. Welche aktuellen Sicherheitsdatenblätter und technischen Informationen gehören zur Antwort?
  5. Gibt es für dieselbe Funktion eine Alternative ohne absichtlich zugesetzte PFAS?
  6. Welche Unterschiede bestehen bei Anwendung, Materialeignung, Haltbarkeit und Entsorgung?

Eine Lieferantenerklärung ist ein wichtiger Nachweis für die Beschaffungsakte, aber keine Einladung zu absoluten Werbeaussagen. Bezeichnungen wie „PFAS-frei“ sollten nur mit der verwendeten Definition, dem Geltungsbereich und dem Stand der Erklärung dokumentiert werden. Ohne diese Angaben bleibt unklar, welche Stoffe, Schwellenwerte oder Produktbestandteile die Aussage umfasst.

Schritt 3: Alternativen funktionsgleich bewerten

Die BG BAU nennt für zahlreiche Anwendungen Alternativen und empfiehlt zu prüfen, ob Produkte ohne PFAS die Anforderungen erfüllen. Zugleich macht ihre Übersicht deutlich, dass die Eignung vom Anwendungszweck abhängt. Ein Austausch ist deshalb keine reine Stofflistenentscheidung: Die Alternative muss die definierte Aufgabe auf der konkreten Oberfläche erfüllen.

Vor einem Wechsel sollten Einkauf, Objektleitung, Arbeitsschutz und gegebenenfalls die für den Belag verantwortliche Fachstelle zunächst das Ziel festlegen. Geht es um Wasserabweisung, Fleckschutz, Pflege, Optik oder eine Kombination davon? Welche Herstellerfreigaben gelten für Material und Verfahren? Welche Arbeits- und Umweltschutzinformationen enthält das Ersatzprodukt? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich eine begrenzte Probefläche sinnvoll planen. Wie sich Verfahren mit reduzierter Chemie in der Praxis bewähren, zeigt auch der Beitrag zur chemiefreien Reinigung im Praxischeck.

Für die Probefläche werden Ausgangszustand, Produkt, Dosierung, Anwendung, Trocknungs- beziehungsweise Aushärtungsbedingungen und beobachtbares Ergebnis dokumentiert. Bewertet werden nur vorher festgelegte Kriterien. So bleibt nachvollziehbar, warum ein Produkt freigegeben, zurückgestellt oder erneut geprüft wurde. Ein erfolgreicher Test an einer Fläche ist dabei kein pauschaler Eignungsnachweis für andere Materialien oder Nutzungen.

Schritt 4: Freigabe und Änderungen beherrschbar machen

Produkttransparenz verliert ihren Wert, wenn Ersatzartikel ungeprüft in ein Objekt gelangen. Das Leistungsverzeichnis oder die operative Produktfreigabe sollte daher beschreiben, welche Unterlagen vor dem Ersteinsatz vorliegen müssen, wer Änderungen genehmigt und wie ein neuer Versionsstand dokumentiert wird. Das ist besonders relevant, wenn Lieferfähigkeit, Rezeptur oder Produktname wechseln.

Eine einfache Prüfmatrix kann drei Bearbeitungsstände unterscheiden:

  • Dokumentiert: Funktion und aktuelle Unterlagen liegen vor; es gibt keinen offenen PFAS-Prüfpunkt.
  • Zu klären: Das Produkt erzeugt eine Beschichtungs-, Imprägnier- oder Abweisungsfunktion, die PFAS-Auskunft fehlt oder ist nicht eindeutig.
  • Prioritär zu bewerten: Absichtlich zugesetzte PFAS sind bestätigt; Verwendungszweck, Arbeitsschutz, mögliche Alternative und regulatorischer Stand werden fachlich geprüft.

Diese Einstufung sagt nicht, dass ein Produkt verboten, ungefährlich oder automatisch ersetzbar ist. Sie steuert nur Reihenfolge und Dokumentation der weiteren Prüfung.

Fünf Fehlwege bei der Produktprüfung

Nur nach „PFAS“ im Sicherheitsdatenblatt suchen: Die BG BAU weist darauf hin, dass PFAS nicht immer leicht zu erkennen sind und nicht in jedem Fall als Inhaltsstoff auftauchen müssen. Eine reine Stichwortsuche kann deshalb die schriftliche, produktbezogene Nachfrage nicht ersetzen.

Jeden Reiniger gleich priorisieren: Damit würde der Einkauf Zeit auf Produktgruppen verteilen, die laut BG BAU nur selten PFAS enthalten, während Schutz-, Beschichtungs- und Imprägnierfunktionen aus dem Blick geraten. Die Priorisierung sollte der Funktion folgen, nicht der Farbe des Gebindes oder der Kontierung.

Abweiseigenschaften als Beweis werten: Wasser-, Öl- oder Schmutzabweisung begründen eine Nachfrage, aber noch kein Stoffurteil. Erst eine hinreichend bestimmte Produktauskunft erlaubt eine dokumentierte Einordnung.

Eine Alternative allein nach dem Etikett freigeben: Die von der BG BAU genannten Ersatzoptionen sind an Anwendungen und gewünschte Eigenschaften geknüpft. Deshalb müssen Funktion, Oberfläche, Verarbeitung und Schutzinformationen in die Bewertung einbezogen werden.

Den Beschränkungsvorschlag wie geltendes Recht behandeln: RAC-Stellungnahme und SEAC-Entwurf sind Verfahrensschritte. Nach dem von der ECHA im März 2026 beschriebenen Ablauf folgen die finale SEAC-Stellungnahme und anschließend das Verfahren bei EU-Kommission und Mitgliedstaaten. Beschaffungskriterien dürfen diesen Unterschied nicht verwischen.

Was in eine Ausschreibung gehört

Auftraggeber können die PFAS-Prüfung unterstützen, ohne ein unbelegtes Stoffversprechen in die Leistungsbeschreibung zu schreiben. Praktikabel sind überprüfbare Prozessanforderungen:

  • vollständige Produktliste für die vorgesehene Leistung,
  • Kennzeichnung von Beschichtungs- und Imprägnierfunktionen,
  • aktuelle Sicherheitsdatenblätter und technische Produktinformationen,
  • schriftliche PFAS-Auskunft für priorisierte Produkte,
  • geregeltes Verfahren für Produktwechsel,
  • funktionsbezogene Prüfung vorgeschlagener Alternativen,
  • dokumentierte Freigabe vor dem flächigen Einsatz.

Eine pauschale Vorgabe „alle Reinigungsmittel PFAS-frei“ trifft den von der BG BAU beschriebenen Schwerpunkt nur ungenau. Eine funktionsbezogene Anforderung lenkt die Prüfung dagegen auf jene Mittel, bei denen Schutz- und Abweiseigenschaften tatsächlich vorgesehen sind. Welche Umwelt- und Qualitätskriterien darüber hinaus in Reinigungsausschreibungen eine Rolle spielen, behandelt der Beitrag zur nachhaltigen Ausschreibung von Reinigungsleistungen.

Fazit: Transparenz vor Pauschalurteil

PFAS in der Reinigungsbeschaffung sind kein Anlass, sämtliche Reiniger gleich zu behandeln. Nach der fachlichen Einordnung der BG BAU sind herkömmliche Reinigungsmittel selten mit PFAS versetzt; genauer hinsehen sollte der Einkauf bei Beschichtungen, Imprägnierungen und Mitteln mit abweisender Funktion.

Der praktikable Weg besteht aus Produktinventar, schriftlicher Lieferantenanfrage, funktionsgleicher Alternativenprüfung, begrenzter Probefläche und dokumentierter Freigabe. Parallel bleibt der ECHA-Prozess zu beobachten. So trennt die Organisation belegte Produktinformationen, fachliche Bewertung und künftige Regulierung, statt aus einer Produkteigenschaft vorschnell ein Verbot oder ein pauschales Umweltversprechen abzuleiten. Einen Überblick über die Leistungsbereiche von Kurt-Service bietet die Service-Seite; eine objektbezogene Abstimmung lässt sich über die Kontaktseite vereinbaren.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung können Inhalte Fehler enthalten oder zwischenzeitlich überholt sein – alle Angaben ohne Gewähr. Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, technische oder sonstige Beratung im Einzelfall dar; sie geben nicht in jedem Fall die Auffassung der Kurt-Service Gebäudedienst GmbH wieder. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern unter info@kurt-service.de entgegen.