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Greenwashing bei Reinigungsleistungen: Was ab 27. September 2026 gilt

Objektleiter und Kundin pruefen lachend gemeinsam Unterlagen am Besprechungstisch, davor stehen zwei neutrale Reinigungsmittel-Flaschen

Am 27. September 2026 treten wesentliche Teile des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Deutschland hat damit Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt. Die Richtlinie wird häufig „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo oder ECGT, genannt. Sie verschärft unter anderem die Regeln für allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, die Reichweite von Umweltwerbung und bestimmte Klimaclaims.

Für Reinigungsleistungen ist das relevant, weil Umweltkommunikation mehrere Ebenen berühren kann: das verwendete Reinigungsmittel, ein einzelnes Verfahren, die Leistung in einem Objekt oder die gesamte Tätigkeit eines Unternehmens. Genau diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Der neue Rechtsrahmen ist jedoch keine pauschale „Green-Claims-Regel für jedes B2B-Dokument“. Die EmpCo-Änderungen stärken vor allem den Verbraucherschutz; der konkrete Geltungsbereich einer Aussage muss deshalb vor Veröffentlichung geprüft werden.

Was sich zum Stichtag ändert

Das Änderungsgesetz ergänzt das UWG um Definitionen für allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Umweltaussagen und Zertifizierungssysteme. Eine allgemeine Umweltaussage liegt danach vor, wenn eine schriftliche oder mündliche Umweltaussage nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und ihre Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erscheint. Der Anhang des UWG erhält zugleich neue Tatbestände, die bestimmte Praktiken gegenüber Verbrauchern ohne weitere Einzelfallabwägung untersagen.

Wichtig für die Einordnung: § 3 Absatz 3 UWG erklärt die im Anhang genannten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern für stets unzulässig. Reine B2B-Kommunikation muss daher gesondert bewertet werden. Sie ist aber kein rechtsfreier Raum. § 5 Absatz 1 UWG erfasst irreführende geschäftliche Handlungen, die Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlassen können. Mit dem Änderungsgesetz werden ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte ausdrücklich in § 5 Absatz 2 aufgenommen.

Dieser Beitrag behandelt die bereits umgesetzte EmpCo-Richtlinie. Er setzt sie nicht mit einer eigenständigen „Green Claims Directive“ gleich und leitet aus der Richtlinie keine pauschale Vorab-Zertifizierung jeder Umweltaussage ab. Maßgeblich sind der konkrete Claim, sein Medium, sein Adressatenkreis und die deutsche UWG-Fassung ab dem Stichtag.

Fünf Claim-Typen, die jetzt in die Prüfung gehören

1. Allgemeine Begriffe wie „grün“ oder „umweltfreundlich“

Das Umweltbundesamt nennt „öko“, „grün“ und vergleichbare Formulierungen als allgemeine Umweltaussagen. Nach der neuen UWG-Regel ist eine solche Aussage gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Als anerkannte Systeme nennt das Gesetz unter anderem das EU-Umweltzeichen sowie offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I. Eine spezifische Aussage bleibt dennoch an den allgemeinen Irreführungsregeln zu messen.

Für die redaktionelle Praxis bedeutet das: „umweltfreundliche Reinigung“ darf nicht durch einen versteckten Link, eine Fußnote in einem anderen Dokument oder ein grünes Symbol scheinbar konkretisiert werden. Soll ein enger, belegbarer Umweltaspekt kommuniziert werden, muss die Spezifizierung klar, hervorgehoben und auf demselben Medium stehen. Ob der konkrete Nachweis die Formulierung trägt, bleibt eine Einzelfallprüfung.

2. Ein Teilaspekt wird zur Gesamtleistung erklärt

Neu in den UWG-Anhang kommt auch die Aussage über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, obwohl sich der Umweltvorteil nur auf einen bestimmten Aspekt oder eine einzelne Aktivität bezieht. Für Reinigungsleistungen ist deshalb sauber zu trennen: Betrifft der Nachweis ein bestimmtes Mittel, eine Produktgruppe, einen Zeitraum, ein Objekt oder wirklich die gesamte angebotene Leistung?

Ein Umweltzeichen auf einem einzelnen Reinigungsmittel belegt nicht automatisch eine Umwelteigenschaft des vollständigen Reinigungskonzepts oder des ganzen Unternehmens. Umgekehrt sollte eine objektbezogene Verbrauchsauswertung nicht als allgemeiner Unternehmensnachweis formuliert werden. Das ist keine Abwertung des Nachweises, sondern eine Frage seiner Reichweite.

3. Eigene Siegel und Nachhaltigkeitslogos

Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nach dem neuen Anhang nicht angebracht werden, wenn es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Das Gesetz beschreibt ein Zertifizierungssystem unter anderem über öffentlich einsehbare Bedingungen, transparente Zugangsvoraussetzungen, Verfahren bei Verstößen und eine objektive Überwachung durch einen kompetenten, unabhängigen Dritten.

Ein selbst gestaltetes Blatt-, Tropfen- oder Klimasymbol kann als bloßes Gestaltungselement erscheinen, in seinem Kontext aber den Eindruck eines geprüften Siegels vermitteln. Vor der Verwendung sind deshalb Systeminhaber, Kriterien, Prüfverfahren, Gültigkeit, Zertifikatsnummer und der tatsächlich zertifizierte Gegenstand zu dokumentieren. Auch bei anerkannten Zeichen muss der Nachweis zum konkreten Produkt oder zur konkreten Dienstleistung passen.

4. Klimaneutralität durch Kompensation

Die neue Regel untersagt gegenüber Verbrauchern produktbezogene Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen und neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen behaupten. Das Umweltbundesamt grenzt davon unternehmensbezogene Aussagen ab; diese fallen nicht unter genau diesen neuen Tatbestand, können aber weiterhin nach anderen Irreführungsregeln zu prüfen sein.

Für eine Reinigungsleistung darf daher nicht vorschnell aus dem Kauf von Kompensationsgutschriften die Aussage „klimaneutrale Reinigung“ abgeleitet werden. Vor jeder Klimakommunikation müssen mindestens Bezugsgegenstand, Bilanzgrenze, Zeitraum, Berechnungsmethode, tatsächliche Minderungen und Rolle einer Kompensation getrennt geprüft werden. Die rechtliche Bewertung einer konkreten Dienstleistungsaussage gehört in ein fachjuristisches Review.

5. Ziele für eine künftige Umweltleistung

Wer gegenüber Verbrauchern mit einer künftigen Umweltleistung wirbt, benötigt nach dem neuen § 5 Absatz 3 klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen. Das Gesetz verlangt einen detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie erforderlichen Ressourcen. Ein unabhängiger externer Sachverständiger muss den Plan regelmäßig überprüfen; seine Erkenntnisse sind Verbrauchern bereitzustellen.

Ein bloßer Satz wie „bis 2030 nachhaltig“ enthält weder einen abgegrenzten Zielgegenstand noch messbare Etappen. Vor einer solchen Zukunftsaussage ist zu klären, was genau erreicht werden soll, welcher Ausgangswert gilt, wer den Fortschritt misst, welche Mittel vorgesehen sind und wie die externe Kontrolle veröffentlicht wird.

Nachweismatrix für Reinigungsleistungen

Eine Freigabe sollte Claim und Beleg nicht in getrennten Ordnern behandeln. Praktikabel ist eine Nachweismatrix, in der jede Formulierung eine eindeutige Quelle, einen Geltungsbereich und eine verantwortliche Freigabestelle erhält. Die folgenden Beispiele sind redaktionelle Prüfmuster und keine Aussagen über Kurt-Service.

Geplanter Claim Erforderliche Prüfinformation Freigabeentscheidung
„umweltfreundliche Reinigung“ Adressatenkreis, konkrete Spezifizierung auf demselben Medium, anerkannte hervorragende Umweltleistung ohne passenden Nachweis streichen oder eng und belegbar spezifizieren
„Reinigungsmittel mit Umweltzeichen“ Zeicheninhaber, Produktname, Zertifikat, Kriterienversion, Gültigkeit und tatsächlich eingesetzter Artikel nur im nachgewiesenen Produkt- und Einsatzumfang verwenden
„weniger Reinigungsmittel“ Vergleichszeitraum, Bezugsgröße, Ausgangswert, Messmethode und veränderte Leistungsbedingungen nur als quantifizierten, zeitlich begrenzten Vergleich veröffentlichen
„klimaneutrale Reinigung“ Bezugsgegenstand, Bilanzgrenze, Minderungen, Kompensation und Zielgruppe vor Veröffentlichung rechtlich prüfen; kompensationsbasierte produktbezogene Verbraucheraussage nicht freigeben
„bis 2030 klimafreundlich“ messbare Ziele, Umsetzungsplan, Ressourcen, unabhängige externe Prüfung und veröffentlichte Ergebnisse erst nach vollständigem Zukunftsclaim-Review freigeben

Die Matrix ersetzt keine juristische Prüfung. Sie verhindert aber, dass ein Claim freigegeben wird, obwohl Beleg, Gültigkeit oder Reichweite fehlen. Besonders wichtig ist die Versionskontrolle: Ändert sich ein Produkt, ein Zertifikat, eine Berechnung oder der Leistungsumfang, muss auch die dazugehörige Aussage erneut geprüft werden.

Was Auftraggeber im B2B-Kontext prüfen sollten

Für Hausverwaltungen, Einkauf und Vergabestellen ist die B2C-Abgrenzung praktisch relevant. Die neuen Verbote im UWG-Anhang gelten nach § 3 Absatz 3 für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Ein rein unternehmensinternes Leistungsverzeichnis ist nicht automatisch derselbe Fall wie eine öffentlich zugängliche Website, eine Broschüre für gemischte Zielgruppen oder eine Aussage, die später gegenüber Mietern und anderen Verbrauchern verwendet wird.

Weil § 5 UWG auch sonstige Marktteilnehmer nennt, sollten B2B-Auftraggeber pauschale Umweltangaben dennoch nicht ungeprüft übernehmen. Ein belastbarer Nachweis bezeichnet Herausgeber, Datum, Gültigkeit, Methodik und den exakt erfassten Gegenstand. Im Vertrag sollte außerdem erkennbar sein, ob eine Angabe zugesicherte Leistung, Bewertungskriterium, Berichtspflicht oder lediglich erläuternde Information ist. Die konkrete Gestaltung bleibt eine vergabe- und wettbewerbsrechtliche Einzelfallfrage. Wie sich Umwelt- und Nachhaltigkeitskriterien in Ausschreibungen strukturiert verankern lassen, zeigt der Beitrag zum nachhaltigen Ausschreiben von Reinigungsleistungen.

Ablauf für den Claim-Check vor dem 27. September

Zuerst werden alle Umweltformulierungen aus Website, Angebotsvorlagen, Präsentationen, Social Media, Fahrzeugbeschriftung, Produktlisten und Siegelgrafiken in einer Liste zusammengeführt. Danach erhält jede Aussage vier Merkmale: Adressatenkreis, behaupteter Gegenstand, verwendetes Medium und vorhandener Beleg. Diese Struktur folgt den Unterscheidungen, die Gesetz und Richtlinie für Verbraucherbezug, Reichweite, Spezifizierung und Nachweis vorgeben.

Im nächsten Schritt wird jeder Eintrag einer Entscheidung zugeordnet: unverändert belegbar, klarer zu spezifizieren, Nachweis zu aktualisieren, vorläufig zu sperren oder rechtlich zu prüfen. Die freigegebene Formulierung sollte zusammen mit Quelle, Gültigkeitsdatum und Screenshot des Mediums archiviert werden. So bleibt nachvollziehbar, welche Aussage auf welcher Tatsachengrundlage veröffentlicht wurde.

Fazit: Konkrete Aussagen statt grüner Kurzformeln

Die neuen Regeln verbieten Umweltkommunikation nicht pauschal. Sie verschärfen aber die Anforderungen an allgemeine Begriffe, Siegel, die Reichweite eines Claims, kompensationsbasierte Klimaneutralität und Zukunftsziele. Für Reinigungsleistungen ist deshalb entscheidend, Mittel, Verfahren, Objekt, Zeitraum und Unternehmen sprachlich auseinanderzuhalten.

Vor dem 27. September 2026 sollten öffentlich verwendete Umweltformulierungen vollständig erfasst und gegen ihre Nachweise geprüft werden. Bei gemischten Zielgruppen sowie bei B2B-Aussagen, die in Verbraucherkommunikation übernommen werden könnten, ist der Anwendungsbereich ausdrücklich zu klären. Das Ergebnis sollte keine weichere Werbeformel sein, sondern eine engere, nachprüfbare Aussage oder die bewusste Streichung des Claims. Einen Überblick über die Leistungsbereiche von Kurt-Service bietet die Service-Seite; Rückfragen zu Umweltangaben in einem konkreten Auftrag beantwortet das Team über die Kontaktseite.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung können Inhalte Fehler enthalten oder zwischenzeitlich überholt sein – alle Angaben ohne Gewähr. Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, technische oder sonstige Beratung im Einzelfall dar; sie geben nicht in jedem Fall die Auffassung der Kurt-Service Gebäudedienst GmbH wieder. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern unter info@kurt-service.de entgegen.